Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und sonstige Leistungen der Firma Grizzly-Leim GmbH gegenüber ihren Kunden.
Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Vorschriften der Kunden wird hiermit widersprochen.
Abweichende Bedingungen erkennt Fa. Grizzly-Leim nur an, wenn dies ausdrücklich
und schriftlich vereinbart wurde. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Fa. Grizzly-Leim und den Kunden
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Leonberg, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. (2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen Fa. Grizzly-Leim und dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote von Grizzly-Leim sind unverbindlich. Abweichungen und technische
Änderungen gegenüber den Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige
Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. (2) Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen. (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. (3) Der Kaufpreis ist, wenn vertraglich nicht abweichend vereinbart,
unmittelbar nach Vertragsschluss durch Überweisung an Fa. Grizzly-Leim zu zahlen.
Der Versand der bestellten Waren durch Fa. Grizzly-Leim erfolgt nach Eingang
des Kaufpreises. Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend
vereinbart, an die vom Besteller angegebene Adresse geliefert. Fa. Grizzly-Leim
behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige
Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vom Kunden gewünschte Sonderversendungsformen
werden mit dem ortsüblichen Zuschlag berechnet. Sollte ein anderes Zahlungsziel
vereinbart sein, gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt
ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist. (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. (7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Im Übrigen
haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Rückgaberecht
(1) Bei Fernabsatzverträgen kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, die erhaltene
Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 1 Monat durch Rücksendung der
Ware zurückgegeben. Das Rückgaberecht ist auch gültig für preisreduzierte Ware
und anlässlich von Sonderverkaufsaktionen. Ein Widerrufsrecht besteht neben
dem Rückgaberecht nicht. (2) Die Frist zur Rücksendung beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware
(z.B. bei sperrigen Gütern) kann die Rückgabe auch durch ein Rücknahmeverlangen
in Textform erklärt werden, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens.
Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Grizzly-Leim GmbH
Boschstr. 7
D-71287 Weissach
(3) Ein Rückgaberecht scheidet aus bei der Lieferung von Waren, die nach Spezifikationen
des Kunden angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind. (4) Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Fa. Grizzly-Leim Wertersatz
verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich
auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen
wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden,
indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt,
was deren Wert beeinträchtigt.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. (2) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware durch uns
auf den Kunden über. (3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
§ 7 Mängelhaftung - Gewährleistung
(1) Wir gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges
frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Die von uns in Katalogen, Prospekten
und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie
i.S.d. § 443 BGB dar. (2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. (3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. (7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (8)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. (11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung
der mangelhaften Sache.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist
– ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung
uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde
ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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